Selbstständig Tätige, die ihre Tätigkeit ausschließlich in ihrem häuslichen Arbeitszimmer ausüben, können gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz - EStG laufende Aufwendungen sowie Kosten der Ausstattung steuerlich geltend machen – entweder die tatsächlichen Aufwendungen oder eine Jahrespauschale von € 1.260,00.
Besondere Aufzeichnungspflichten
Für die Geltendmachung der tatsächlichen Aufwendungen müssen besondere Aufzeichnungspflichten erfüllt werden. Arbeitszimmeraufwendungen müssen einzeln, getrennt von den übrigen Betriebsausgaben und zeitnah aufgezeichnet werden. Unter „zeitnah“ versteht der Bundesfinanzhof (BFH) einen Zeitraum von zehn Tagen nach Anfall der Aufwendungen (Urt. v. 24.3.2026 - VIII R 6/24). Eine Belegsammlung während eines Kalenderjahres mit anschließender Aufarbeitung der Belege und Berücksichtigung bei der Gewinnermittlung vor Abgabe der Steuererklärung im Folgejahr genügen den formalen Anforderungen nicht.
Zeitnahe Aufzeichnung
Im Streitfall scheiterte der Betriebsausgabenabzug wegen der fehlenden zeitnahen Aufzeichnung. Da dieses Kriterium von dem Steuerpflichtigen nicht erfüllt wurde, versagte der BFH den Betriebsausgabenabzug dem Grunde nach.
Stand: 25. Juni 2026
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