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Unternehmensnachfolgeplanung mit der klassischen Betriebsaufspaltung - Betriebsaufspaltung, Unternehmensplanung, Steuerfalle
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Unternehmensnachfolgeplanung mit der klassischen Betriebsaufspaltung

/steuernews/

Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein neu gegründetes Besitzunternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen, wie z. B. ein Betriebsgrundstück, an eine im Regelfall ebenfalls neu errichtete gewerbliche Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und die Inhaberin bzw. der Inhaber des Besitzunternehmens das Betriebsunternehmen dergestalt beherrscht, dass diese bzw. dieser einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann (personelle Verflechtung).

Unternehmensübertragung

Betriebsaufspaltungen gehören zu den Kernthemen in der Unternehmensnachfolgeplanung. Bei einer Betriebsaufspaltung nimmt ein Einzelunternehmer das ihm gehörende und seiner Firma bisher zur Nutzung überlassene Betriebsgrundstück aus seiner Firma heraus. Sodann gründet er ggf. mit seiner Ehefrau eine neue Gesellschaft (im Regelfall eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und überträgt das Betriebsgrundstück in die Gesellschaft. Das übrige betriebliche Vermögen fasst er unter dem Dach eines Betriebsunternehmens (im Regelfall in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) zusammen.

Steuerfallen

Dieser auf den ersten Blick einfache Fall hat steuerliche Tücken. So setzt die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen (Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag, § 13a Erbschaftsteuergesetz-ErbStG) voraus, dass Betriebsvermögen übertragen wird und dieses Vermögen beim Erwerber Betriebsvermögen bleibt. Hierzu muss der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Personen (Gesellschaftern) einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen können. Darüber hinaus ist auf einkommensteuerlicher Ebene zu verhindern, dass sich das bisherige (Einzel)Unternehmen in eine reine vermögensverwaltende Tätigkeit wandelt und die Aufdeckung der stillen Reserven des Anlagevermögens droht.

Stand: 26. August 2025

Bild: Kannapat - stock.adobe.com

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