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Steuerliche Besonderheiten bei der Abschreibung von Forderungen - Abschreibung, Finanzamt, Geschäftsjahr
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Steuerliche Besonderheiten bei der Abschreibung von Forderungen

/steuernews/

Bonitätsbeurteilung

Forderungen stellen bilanztechnisch Aktiva dar. Der Wert der Aktiva bemisst sich an der Bonität der Schuldnerin bzw. des Schuldners. Fällt der Schuldner ganz oder teilweise aus, sollte das Finanzamt durch geschickte Forderungsabschreibung an dem Verlust beteiligt werden.

Abstufung

Treten Zweifel an der Bonität eines Schuldners auf, sind die Forderungen in einer ersten Stufe als dubiose Forderungen umzubuchen. Die Umbuchung empfiehlt sich auch dann, wenn der Schuldner vielleicht noch zahlt.

Einzelabschreibung

Ist eine bestimmte Forderung aus dem laufenden Geschäftsjahr uneinbringlich, ist sie ganz oder teilweise abzuschreiben. Abzuschreiben ist dabei jeweils der Nettobetrag der Forderung. Die Umsatzsteuer wird gesondert berichtigt. Zahlt der Schuldner später einen Teilbetrag, der geringer ist als der ursprünglich erwartete Geldeingang (bei teilweiser Forderungsabschreibung), mindert der geringere Betrag den steuerpflichtigen Gewinn in dem betreffenden Geschäftsjahr als „periodenfremder Aufwand“.

Pauschalwertberichtigung

Die Pauschalwertberichtigung ermöglicht das Abschreiben aller Forderungen zu einem bestimmten Prozentsatz. Der maßgebliche Prozentsatz ergibt sich nach sorgfältiger Schätzung der Zahl der wahrscheinlich ausfallenden Forderungen. Der Vorteil dieser Methode ist, dass nicht jede einzelne Forderung zu bewerten ist. Die Berichtigung erfolgt über das Konto „Einstellungen in die Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen“. Dieses Aufwandskonto mindert den steuerpflichtigen Gewinn für das betreffende Geschäftsjahr. Pauschal berichtigt wird der Nettobetrag, ohne Umsatzsteuer.

Stand: 27. August 2024

Bild: Coloures-Pic / stock.adobe.com

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