Seitenbereiche
Einkommensteuer 2027 - Einkommensteuer, Steuerreform, Bundesregierung
Inhalt

Einkommensteuer 2027

/steuernews/

Steuertarif

Der Grundfreibetrag soll 2027 von € 12.348,00 auf € 12.564,00 angehoben werden. Ab 2028 soll eine weitere Anhebung auf € 12.900,00 erfolgen. Die Reichensteuer greift künftig bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von € 250.000,00 mit einem Steuersatz von 45 % und ab einem Einkommen von € 280.000,00 mit 47 %.

Arbeitnehmer

Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sollen einen höheren Werbungskosten-Pauschbetrag erhalten. Dieser soll von bisher € 1.230,00 auf € 1.430,00 angehoben werden.

Kindergeld und Kinderfreibeträge

Der Kinderfreibetrag soll 2027 für jeden Elternteil von € 3.414,00 auf € 3.564,00 angehoben werden. 2028 soll eine weitere Erhöhung um € 90,00 auf € 3.654,00 folgen. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt bei € 1.464,00 pro Elternteil. In Summe betragen die Freibeträge ab 2027 € 10.056,00 und 2028 € 10.236,00. Kindergeld und Kinderfreibeträge werden im Übrigen nicht parallel gewährt. Nach § 31 Satz 1 EStG wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld bewirkt. Die Finanzämter führen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine Günstigerprüfung durch. Ist die Steuerentlastung durch die Kinderfreibeträge höher, werden diese gewährt und das bereits ausgezahlte Kindergeld der zu zahlenden Einkommensteuer hinzugerechnet. 

Handwerkerleistungen

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wird reduziert: Lohnleistungen sollen künftig nur noch zu 15 % (bisher 20 %) und bis zu einem Höchstbetrag von € 900,00 (bisher € 1.200,00) steuerlich berücksichtigt werden können.

Minijobs

Der einheitliche Pauschsteuersatz für Minijobs wird von bisher 2 % auf 5 % angehoben.

Sonn- und Feiertagsarbeit

Der für die Berechnung steuerfreier Sonn- und Feiertagszuschläge maßgebliche Grundlohn soll von € 50,00 auf € 75,00 pro Stunde angehoben werden. Der Grundlohn für Nachtzuschläge bleibt unverändert bei € 50,00 pro Stunde. Darüber hinaus sollen die Zuschläge künftig auch in derselben Höhe wie bei der Einkommensteuer sozialversicherungsfrei sein, soweit es sich um tarifliche Zuschläge handelt. Für nicht tariflich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge sowie für Nachtzuschläge bleibt es bei der bisherigen Regelung (Freibetrag von € 25,00/Stunde).

Stand: 27. September 2026

Bild: THAWEERAT - stock.adobe.com

Über uns: Wir sind Steuerberater mit Sitz in Hürth. Wir bieten einen zuverlässigen Service auf den Gebieten der Steuerberatung und der betriebswirtschaftlichen Beratung. Gründungsberatung, Buchhaltung und Unterstützung beim Jahresabschluss gehören zu unseren Fachgebieten.
Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns mittels Kontaktformular.

Erscheinungsdatum:

Kessler Sareika Steuerberatung GbR

Wir freuen uns auf Sie!

Sie haben Fragen oder möchten mehr zu einem Steuerthema erfahren?

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.