Seitenbereiche
Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens entfällt bei Steuerwegfall in einem Vertragsstaat - Doppelbesteuerung, Doppelbesteuerungsabkommen, Schenkungsteuer
Inhalt

Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens entfällt bei Steuerwegfall in einem Vertragsstaat

/steuernews/

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen gibt es auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern mit folgenden sechs Staaten: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und USA. Befinden sich der Wohnsitz einer Schenkerin bzw. eines Schenkers als auch die übertragenen Wirtschaftsgüter in einem DBA-Vertragsstaat, der zwischenzeitlich keine Erbschaft- oder Schenkungsteuern mehr erhebt, bedeutet dies nicht, dass die Zuwendung in Deutschland steuerfrei wäre.

Beispiel Schweden

Dies zeigen diverse Fälle, die der Bundesfinanzhof (BFH) zur Schenkungsteuerpflicht von Anteilen an einer schwedischen Aktiengesellschaft zu entscheiden hatte. Die Anteile wurden von einem in Schweden ansässigen Schenker an einen in Deutschland ansässigen Erwerber übertragen (BFH, Urteil vom 24.5.2023 - II R 28/20 II R 29/20, II R 27/20). Der BFH begründete eine Schenkungsteuerpflicht in Deutschland u. a. dadurch, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden 1992 für den Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ im Sinne des Abkommens für Zwecke der Schenkungsteuer auf eine Person verweist, die „nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes … oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist“. Aufgrund der Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden bestand für den Schenker für Zwecke der Schenkungsteuer keine „Ansässigkeit“ im Sinne des DBA. Damit fiel die Abschirmwirkung des DBA weg und Deutschland konnte den Erwerbsvorgang besteuern.

Stand: 24. September 2025

Bild: magele-picture - stock.adobe.com

Über uns: Wir sind Steuerberater mit Sitz in Hürth. Wir bieten einen zuverlässigen Service auf den Gebieten der Steuerberatung und der betriebswirtschaftlichen Beratung. Gründungsberatung, Buchhaltung und Unterstützung beim Jahresabschluss gehören zu unseren Fachgebieten.
Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns mittels Kontaktformular.

Erscheinungsdatum:

Kessler Sareika Steuerberatung GbR

Wir freuen uns auf Sie!

Sie haben Fragen oder möchten mehr zu einem Steuerthema erfahren?

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.